Der Opfer-Rechtsschutz der Roland Rechtsschutz greift, wenn Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat geworden sind – etwa mit anwaltlicher Beistandsleistung in Ermittlungs- und Nebenklageverfahren, beim Täter-Opfer-Ausgleich sowie bei Anträgen nach dem Gewaltschutzgesetz. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen und Ausnahmen dabei gelten.
Es besteht Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, wenn Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat geworden sind.
Versicherungsschutz besteht:
- in Ermittlungsverfahren,
- in Nebenklageverfahren,
- für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
- für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB) in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.
Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie sind nebenklageberechtigt,
- Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und
- es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch nehmen können, besteht kein Versicherungsschutz.
Außerdem haben Sie im beschriebenen Umfang Versicherungsschutz, wenn Sie nebenklageberechtigt sind, das Opfer aber nicht im Rahmen des Vertrags versichert ist.
Was bedeutet das konkret?
Wurden Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat, unterstützt Sie der Versicherer bei der anwaltlichen Begleitung – zum Beispiel im Ermittlungs- und Nebenklageverfahren oder beim Täter-Opfer-Ausgleich. Unter bestimmten Bedingungen hilft der Schutz auch dabei, Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Wichtig ist dabei, dass kein Schutz greift, wenn Ihnen ein Rechtsanwalt kostenlos als Beistand beigeordnet werden kann.
Häufige Fragen
Wann greift der Opfer-Rechtsschutz?
Der Schutz greift für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts, wenn Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat geworden sind.
In welchen Verfahren besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht in Ermittlungsverfahren, in Nebenklageverfahren, für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz sowie für den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 StGB in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
Unter welchen Voraussetzungen sind Ansprüche nach Sozialgesetzbuch und Opferentschädigungsgesetz mitversichert?
Für die außergerichtliche Durchsetzung solcher Ansprüche müssen Sie nebenklageberechtigt sein, durch eine der genannten Straftaten verletzt worden sein und es müssen dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten sein.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 StPO in Anspruch nehmen können.
Gilt der Schutz auch, wenn das Opfer nicht im Vertrag versichert ist?
Ja, im beschriebenen Umfang besteht Versicherungsschutz, wenn Sie nebenklageberechtigt sind, das Opfer aber nicht im Rahmen des Vertrags versichert ist.