Der Daten-Rechtsschutz der Roland Rechtsschutzversicherung schützt bei der gerichtlichen Abwehr von Ansprüchen nach BDSG und DSGVO und bei der Verteidigung gegen den Vorwurf datenschutzrechtlicher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten – für natürliche und juristische Personen samt Organen, Mitarbeitern und Datenschutzbeauftragtem.
In der Rechtsschutz der Roland gilt folgendes für Daten-Rechtsschutz:
- Es besteht Versicherungsschutz für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO EU 2016/679) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung.
- Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 42, 43 BDSG oder gemäß einer Datenschutz-Regelung aus anderen deutschen Gesetzen begangen zu haben.
Versicherungsschutz erhalten natürliche und juristische Personen, soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte zählt.
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat gemäß § 42 BDSG begangen zu haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn Sie wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt werden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die uns entstandenen Kosten zurückzuerstatten.
Was bedeutet das konkret?
Der Daten-Rechtsschutz greift in zwei Situationen: Zum einen, wenn Betroffene Ansprüche rund um ihre personenbezogenen Daten gerichtlich geltend machen und Sie sich dagegen wehren. Zum anderen, wenn Ihnen vorgeworfen wird, gegen Datenschutzvorschriften verstoßen zu haben und Sie sich verteidigen müssen. Wichtig ist: Kommt es bei einer Straftat nach § 42 BDSG zu einer rechtskräftigen Verurteilung, fällt der Schutz rückwirkend weg und die Kosten müssen erstattet werden.
Häufige Fragen
Welche Rechtsgrundlagen deckt der Daten-Rechtsschutz ab?
Abgedeckt sind Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO EU 2016/679) sowie Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung.
Wer ist über den Daten-Rechtsschutz versichert?
Versicherungsschutz erhalten natürliche und juristische Personen, soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen. Der Schutz erstreckt sich auf die Organe und Mitarbeiter Ihres Unternehmens, einschließlich des Datenschutzbeauftragten.
Bin ich auch bei dem Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit geschützt?
Ja. Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 42, 43 BDSG oder gemäß einer Datenschutz-Regelung aus anderen deutschen Gesetzen begangen zu haben.
Was passiert bei einer rechtskräftigen Verurteilung nach § 42 BDSG?
Wird Ihnen eine Straftat gemäß § 42 BDSG vorgeworfen und werden Sie deswegen rechtskräftig verurteilt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die entstandenen Kosten zurückzuerstatten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026