Im Rechtsschutz der Roland werden Kosten für Verfahren im In- und Ausland übernommen – dazu zählen Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, Gebühren für Schieds- und Schlichtungsverfahren, Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgegners sowie Kautionen als zinsloses Darlehen und die Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Wir tragen:
- die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
- die Kosten des Gerichtsvollziehers,
- die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungsweg.
Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden.
Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach Ziffer A 5.1.1 und beschränkt sich auf das Inland.
Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
Wir sorgen für die Bestellung eines Dolmetschers für Gebärdensprache, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen und übernehmen dessen Kosten.
Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie:
- zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
- diese Kosten bereits gezahlt haben.
Damit Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben, zahlen wir für Sie – wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe.
Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.
Wir übernehmen die Kosten von bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Dies kann sich sowohl aus einer zeitlichen Komponente, zum Beispiel der Wartezeit, als auch aus einer inhaltlichen Komponente ergeben. Greifen eine Wartezeit oder ein inhaltlicher Ausschluss, so besteht kein Versicherungsschutz.
Nachfolgend listen wir allgemein geltende Ausschlüsse auf. Abweichungen für Ihren Vertrag entnehmen Sie den Besonderen Bedingungen zum jeweiligen Baustein.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt trägt die Versicherung die verschiedenen Kosten, die bei rechtlichen Auseinandersetzungen im In- und Ausland anfallen können – etwa für Gericht, Gerichtsvollzieher, Verwaltungsverfahren oder den Prozessgegner. Bei Bedarf wird auch ein Gebärdensprach-Dolmetscher gestellt oder eine Kaution als zinsloses Darlehen gezahlt. Ob im Einzelfall Schutz besteht, kann von Wartezeiten oder inhaltlichen Ausschlüssen abhängen.
Häufige Fragen
Welche Gerichtskosten werden übernommen?
Übernommen werden die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers.
Gilt der Versicherungsschutz für Mediation auch im Ausland?
Nein. Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach Ziffer A 5.1.1 und beschränkt sich auf das Inland.
Wird eine Kaution gezahlt?
Ja. Damit Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben, wird bei Bedarf eine Kaution gezahlt – in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der im Vertrag vereinbarten Höhe.
Wie viele Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden übernommen?
Übernommen werden die Kosten von bis zu drei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen je Vollstreckungstitel, die bis zu fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein?
Ja. Greifen eine Wartezeit oder ein inhaltlicher Ausschluss, so besteht kein Versicherungsschutz. Abweichungen für Ihren Vertrag entnehmen Sie den Besonderen Bedingungen zum jeweiligen Baustein.