Bei der Rechtsschutzversicherung der Roland gelten klare Regeln für die Ausübung der Rechte nach einer Anzeigepflichtverletzung: Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen, hat zuvor auf die Folgen hinzuweisen und kann sich bei eigener Kenntnis der Umstände nicht darauf berufen.
Frist zur Geltendmachung:
Wir müssen die uns nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen.
Wir haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Voraussetzung für die Rechte:
Uns stehen die Rechte nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Ausschluss der Berufung auf die Rechte:
Wir können uns auf die genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer wegen einer verletzten Anzeigepflicht bestimmte Rechte nutzen möchte, muss er das zügig und schriftlich tun – hier innerhalb eines Monats ab Kenntnis. Er kann diese Rechte außerdem nur einsetzen, wenn er zuvor auf die möglichen Folgen hingewiesen hat, und nicht, wenn ihm die betreffenden Umstände ohnehin schon bekannt waren.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Der Versicherer muss die nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Wann beginnt diese Monatsfrist?
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
Können nachträglich weitere Umstände zur Begründung angegeben werden?
Ja, der Versicherer darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Unter welcher Voraussetzung stehen dem Versicherer diese Rechte überhaupt zu?
Die Rechte nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 stehen dem Versicherer nur zu, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Wann kann sich der Versicherer nicht auf die Rechte berufen?
Der Versicherer kann sich nicht auf die genannten Rechte berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.