Im Rechtsschutz der Roland für Privatkunden können je nach Baustein zahlreiche Personen mitversichert sein – vom Ehe- oder Lebenspartner über minderjährige und volljährige Kinder und Enkel bis hin zu Eltern, Großeltern und pflegebedürftigen Verwandten. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, wann die Mitversicherung endet und welche Regeln zum Single-Tarif und Widerspruchsrecht greifen.
Je nach Baustein können folgende Personen in Ihrem Vertrag mitversichert werden. Wer konkret in Ihrem Vertrag mitversichert ist, entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im jeweiligen Baustein.
Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Mitversicherte Personen sind:
- Ihr ehelicher/eingetragener Lebenspartner.
- Ihr sonstiger Lebenspartner, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr mitversicherter Lebenspartner noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner (Ex-Partner) nicht mitversichert.
- Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder.
- Ihre volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen in Anspruch nimmt.
Ausnahmen:
- Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
- Für volljährige Kinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d. h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind, besteht unabhängig von den oben beschriebenen Voraussetzungen Versicherungsschutz. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Ihre minderjährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d. h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind.
- Ihre volljährigen Enkelkinder, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, d. h. in Ihrer Wohneinheit, und dort auch gemeldet sind. Die Kinder dürfen nicht verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Die Mitversicherung von volljährigen Enkelkindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Enkelkind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Lohnersatz- oder Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld) in Anspruch nimmt.
Ausnahme: Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
- Ihre Eltern und/oder Großeltern.
Voraussetzung:
Ihre Eltern und/oder Großeltern
- sind mindestens 65 Jahre alt,
- leben in Ihrem Haushalt, d. h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung,
- sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und
- sind nicht berufstätig.
Sie können Ihre eigenen Eltern bzw. Großeltern oder diejenigen Ihres mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners mitversichern, nicht jedoch die Eltern bzw. Großeltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen.
- Ihre pflegebedürftigen Verwandten.
Voraussetzungen:
- Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen Pflegegrad.
- Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten Ehe-, eingetragen oder sonstigen Lebenspartner.
- Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie.
- Darüber hinaus sind sonstige Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind, mitversichert.
Hinweise:
Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass die Personen zusammen mit Ihnen in einer Wohnung leben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Wohnen sie in getrennten Wohnungen eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses oder in einer Einliegerwohnung, auch wenn diese dieselbe Adresse haben, liegt keine häusliche Gemeinschaft vor und es besteht kein Versicherungsschutz.
Bei volljährigen Personen besteht kein Versicherungsschutz, wenn diese eine berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten oder Lohnersatz- bzw. Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Bürgergeld) beziehen.
- Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein Ehe-, eingetragener oder sonstiger Partner oder Eltern- oder Großelternteil mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Eltern- bzw. Großelternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Eltern- bzw. Großelternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Widerspruchsrecht:
Wenn eine mitversicherte Person, die nicht ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner ist, Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen.
Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden.
Was bedeutet das konkret?
Neben Ihnen als Versicherungsnehmer sind je nach gewähltem Baustein auch nahe Angehörige über Ihren Vertrag geschützt – etwa Partner, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und in bestimmten Fällen pflegebedürftige Verwandte oder weitere Personen Ihres Haushalts. Für viele dieser Personen gelten Bedingungen wie das gemeinsame Wohnen mit Erstwohnsitz oder eine Altersgrenze, und der Schutz für volljährige Kinder oder Enkel endet in der Regel mit dem Eintritt ins dauerhafte Berufsleben. Wer konkret in Ihrem Vertrag mitversichert ist, steht im Besonderen Teil der Bedingungen des jeweiligen Bausteins.
Häufige Fragen
Wer ist über meinen Vertrag mitversichert?
Je nach Baustein können Ihr ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner, minderjährige und volljährige Kinder und Enkel, Eltern und Großeltern, pflegebedürftige Verwandte sowie sonstige Personen Ihres Haushalts mitversichert sein. Wer konkret mitversichert ist, entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im jeweiligen Baustein.
Wann endet die Mitversicherung volljähriger Kinder und Enkel?
Sie endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn eine Ausbildung abgeschlossen wurde und Lohnersatz- oder Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Bei Arbeitslosigkeit unmittelbar nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung besteht Versicherungsschutz für maximal ein Jahr.
Welche Voraussetzungen gelten für die Mitversicherung von Eltern und Großeltern?
Ihre Eltern und/oder Großeltern müssen mindestens 65 Jahre alt sein, in Ihrem Haushalt bzw. einer Einliegerwohnung oder bei dauerhafter Pflegebedürftigkeit in einer Pflegeeinrichtung leben, dort mit Erstwohnsitz amtlich gemeldet und nicht berufstätig sein. Mitversichert werden können Ihre eigenen Eltern und Großeltern oder die Ihres mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartners.
Was gilt beim Single-Tarif, wenn ich später heirate?
Im Single-Tarif ist kein Ehe-, eingetragener oder sonstiger Partner sowie kein Eltern- oder Großelternteil mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem Partner oder Eltern- bzw. Großelternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.
Kann ich der Mitversicherung einer Person widersprechen?
Ja. Wenn eine mitversicherte Person, die nicht ehelicher/eingetragener oder sonstiger Lebenspartner ist, Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer bestimmen Sie, ob Kosten für mitversicherte Personen übernommen werden sollen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2026